Ist die Schätzung von Einkünften durch das Gericht im Strafprozess zulässig?
Wenn die Schätzung zulässig ist, wie genau muss der Tatrichter dann die von ihm im Urteil zugrunde gelegte Schätzung begründen?
Ist nach den gesamten Umständen zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Steuerpflichtige der Prostitution nachgeht und ist keine andere Einkunftsquelle ersichtlich, können die Betriebseinnahmen anhand der Bar- und Scheckzahlungen, die z.B. aus den Buchungen auf dem Girokonto ersichtlich sind, geschätzt werden.
Allerdings muss der Tatrichter in jedem Fall begründen, wie er zu den Schätzungsergebnissen gelangt. Verweist das Gericht auf Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsberichte, ist das zulässig, wenn das Gericht darlegt, warum es von der Richtigkeit überzeugt ist. Der Umfang der hinterzogenen Steuern muss in jedem Fall dargelegt werden.
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