Einmann-GmbH-Gründer erfüllen ihre Stammeinlagepflicht nicht durch bloßes Vorzeigen der Geldscheine:
Für eine Barzahlung der Einlage reicht es nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, den Betrag einem Notar vorzeigt und die Nummern der Geldscheine festgehalten werden.
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