Ist die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht eine wirksame Strategie zur Vermeidung von Strafen?
Kann ich mit einer Selbstanzeige der Bestrafung bei einer Steuerhinterziehung entgehen?
Ja das geht. Derjenige Bürger, der den Straftatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklicht (Strafandrohung: bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) kann mit einer rechtzeitig abgegebenen Selbstanzeige nach § 371 AO einer Bestrafung entgehen. Allerdings ist im Vorfeld zu klären, wie die Selbstanzeige genau zu formulieren ist und ob sie überhaupt noch möglich ist. Sobald beispielsweise ein Ermittlungsverfahren dem betroffenen Steuerpflichtigen gegenüber bekanntgegeben ist, ist es für die Selbstanzeige bereits zu spät. Wer sich also mit dem Gedanken einer Selbstanzeige beschäftigt, sollte im Zweifelsfalle zügig zu einer Entscheidung kommen. Die Folgen einer wirksamen Selbstanzeige sind dann neben der Straffreiheit die Verpflichtung, die hinterzogenen Steuern auch zeitnah nachzubezahlen; entsprechende Liquidität muss also vorhanden sein bzw. geschaffen werden. Auch Hinterziehungszinsen müssen bezahlt werden. Und auch in der Zukunft sollten dann beispielsweise alle Kapitalerträge –egal ob im Inland oder Ausland erzielt – Eingang finden in die jährlich abzugebende Einkommensteuererklärung. Wenn Sie zum Thema „Steuerhinterziehung – Selbstanzeige“ Unterstützung benötigen, rufen Sie bitte Herrn Rechtsanwalt Uwe Willmann zwecks Terminvereinbarung an. Selbstverständlich wickeln wir die erforderlichen Schritte absolut vertraulich unter Wahrung höchster Diskretion und Verschwiegenheit ab.
Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns!
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